Verwertung des Klientenstockes
§ 114.
Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessenheit der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten, wenn eine der Parteien dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057584
alte Dokumentnummer
N3199958038L
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