§ 114 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verwertung des Klientenstockes

§ 114.

Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessenheit der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten, wenn eine der Parteien dies verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057584

alte Dokumentnummer

N3199958038L

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