§ 114 WKG

Alte FassungIn Kraft seit

9. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen

während der Funktionsperiode

§ 114

(1) § 114.Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen. Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(3) Stichtag für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

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