§ 114 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 114.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208997

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