§ 114 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 114.

Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046242

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)