§ 114.
Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046242
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