§ 114 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

8. Abschnitt

Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 114.

(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

  1. 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
  2. 2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
  3. 3. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,
  4. 4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
  5. 5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
  6. 6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
  2. 2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 128 Abs. 2 und
  4. 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
  5. 5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Lehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
  6. 6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§§ 9 Abs. 5 und 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Land besteht (§ 119),
  7. 7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
  8. 8. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.

(3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

V: BGBl. Nr. 399/1972;

Ergänzungszulagenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 417/1997;

Ergänzungszulagenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 453/1998.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12117621

alte Dokumentnummer

N6199960804L

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