11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 114
(1) § 114.Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 und 2 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
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