Netzansage-Unterdrückungs-Präfix
Verwendungszweck
§ 114
(1) Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
(2) Durch die Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Netzansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf unterdrückt.
(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Unterdrückung der Netzansage mittels des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes ist nicht verpflichtend.
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