§ 114 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte

§ 114.

(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:

  1. 1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
  1. a) in den Verwendungsgruppen E und D

in der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

 
 
 

die Gehalts-stufe

Euro

die Gehalts- stufe

Euro

 
 

19

1 511,7

18

1 804,5

 

20

1 526,6

19

1 881,5

 

  1. b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

in der Dienst-klasse

die Gehaltsstufe

10

9

7

Euro

IV

2 426,9

--

--

V

2 915,0

--

--

VI

3 646,8

--

--

VII

5 104,6

--

--

VIII

--

6 795,3

--

IX

--

--

8 148,1

  1. 2. Beamte in handwerklicher Verwendung

die Gehalts-stufe

in der Dienstklasse

IV

III

in der Verwendungsgruppe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

Euro

10

2 426,9

--

--

--

--

18

--

1 852,9

1 804,5

--

--

19

--

1 913,8

1 881,5

1 611,7

1 511,7

20

--

--

--

1 631,0

1 526,6

       

  1. 3. Universitätsprofessoren

in der Gehalts-stufe

für

Außer-ordentliche Universitäts-professoren

Ordentliche Universitäts-professoren

Euro

11

--

6 783,8

16

6 112,0

--

  1. 4. Lehrer

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

18

2 465,4

3 031,3

3 523,8

4 035,4

--

--

19

2 555,6

3 147,2

3 649,1

4 192,3

4 939,3

5 614,8

20

--

--

--

--

5 182,5

5 871,0

  1. 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

5 125,9

6 268,1

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.

(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 344,1 €.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)

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