Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 114.
Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095600
alte Dokumentnummer
N6196749170L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)