§ 114 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 114.

Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095600

alte Dokumentnummer

N6196749170L

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