§ 1148 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung des Nutzungseigenthumes.

§ 1148

Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes bestimmt worden ist, (§. 444) gilt überhaupt auch von dem getheilten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)