Erlöschung des Nutzungseigenthumes.
§ 1148
Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes bestimmt worden ist, (§. 444) gilt überhaupt auch von dem getheilten.
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Erlöschung des Nutzungseigenthumes.
§ 1148
Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes bestimmt worden ist, (§. 444) gilt überhaupt auch von dem getheilten.
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