Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich
des Bundesministeriums für Inneres
§ 113h
(1) § 113h.Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
- 1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
- 2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
- 1. § 15 Abs. 4 und 5 und
- 2. § 15a Abs. 2.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.
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