§ 113c KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2006

§ 113c.

(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40085541

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