§ 113b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und

Fixgehälter

§ 113b

(1) § 113b.Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:

  1. 1. Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,
  2. 2. Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87,
  3. 3. Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
  4. 4. Dienstzulage nach den §§ 49a oder 160 und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 1999: nach § 105 Abs. 3; für die Zeit ab dem 1. September 1999: nach § 117c Abs. 2) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
  5. 5. Dienstzulage nach § 169 des Richterdienstgesetzes.

(2) Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.

(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:

  1. 1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
  2. 2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,
  3. 3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,
  4. 4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,
  5. 5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001

    aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

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