Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien
§ 113a.
Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096288
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