§ 113 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

Gemeinsame Bestimmungen für Piloten.

§ 113

§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten.

(1) Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.

(4) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

(5) Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.

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