§ 113 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 1.13

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße

  1. 1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
  2. 2. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
  3. 3. Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131514

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