§ 113 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche

Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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