Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113
§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107 gelten sinngemäß.
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