§ 113 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 113.

An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener Zapfschlauch vorhanden sein. Zapfschläuche von Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m, jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084788

alte Dokumentnummer

N5199450885J

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