Geldbuße
§ 113.
Die Strafe der Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Strafgefangene durch die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich einen Schaden am Anstaltsgut oder durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 1 500 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des § 32 auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028275
alte Dokumentnummer
N2196924215S
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