§ 113 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 20

Strafbestimmungen

§ 113.

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der §§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, zu bestrafen.

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