Schriftführer.
§ 113
(1) § 113.Jeder Sitzung und jeder mündlichen Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehen.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.
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