Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 113.
Die Postämter sind berechtigt, die Ausstellung von Ersatzaufgabebescheinigungen abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Ausstellung der Aufgabebescheinigung erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145998
alte Dokumentnummer
N9195722678L
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