§ 113 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 113.

Die Postämter sind berechtigt, die Ausstellung von Ersatzaufgabebescheinigungen abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Ausstellung der Aufgabebescheinigung erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145998

alte Dokumentnummer

N9195722678L

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