Zusammensetzung und Bestellung
§ 113
(1) § 113.Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlags der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Vorschläge der beiden zuerst genannten Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist.
(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.
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