Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
§ 113.
Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 ist unbeschadet der Rechte der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 112 Abs. 3 Z. 2 genannten Erzeugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070096
alte Dokumentnummer
N5197418495S
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