§ 113 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

§ 113.

Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 ist unbeschadet der Rechte der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 112 Abs. 3 Z. 2 genannten Erzeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070096

alte Dokumentnummer

N5197418495S

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