§ 113 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Belohnung des Verwalters.

§. 113.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine nach dem Umfange, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessende Belohnung und auf Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen. Die Höhe der Belohnung wie des zu erstattenden Aufwandes setzt das Executionsgericht auf Antrag des Verwalters nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden bei Entscheidung über die Verwaltungsrechnung fest.

(2) Das Executionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021036

alte Dokumentnummer

N2189616836T

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