§ 113 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

§ 113.

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098910

alte Dokumentnummer

N61979112600

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