§ 1139 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.

§ 1139

Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse.

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