§ 1130 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

1) In Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes.

§ 1130

Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Männer dringen.

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