1) In Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes.
§ 1130
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Männer dringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)