§ 112b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

§ 112b

§ 112b. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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