4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 112.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.
(2) Eine Notifikation gemäß § 18 oder § 20 für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 13 WAG 2007 angezeigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40195508
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