Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 112.
(1) Förder- und Meßeinrichtungen an den Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule nicht geöffnet werden muß.
(2) Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend standhalten.
(3) Besteht die Möglichkeit, daß in der Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem Betrieb höchstzulässige Volumenstrom überschritten wird, wie bei Schlauchriß, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr unterbrechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Fördereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084787
alte Dokumentnummer
N5199450884J
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