Arbeitsinspektion
§ 112.
(1) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit den Universitäten bis Ende 2004 den erforderlichen Aufwand für den Generalsanierungsbedarf zu erheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)