14. Abschnitt
Behörden Fernmeldebehörden
§ 112.
Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042796
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