§ 112 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen Akademien

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);
  2. b) Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;
  3. c) Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (§ 111 Abs. 4);
  4. d) ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.

(2) Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.

(3) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Schlagworte

Schulhygiene

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118523

alte Dokumentnummer

N7196212156Y

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