5. Hauptstück
Verzeichnis Verzeichnis
§ 112
(1) § 112.Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.
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