§ 112 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Besetzung des Disziplinargerichtes

§ 112.

(1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von fünf Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichtes als Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.

(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Anfang eines jeden Jahres für die ganze Dauer des Jahres einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres zu ergänzen. Zugleich sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Untersuchungskommissäre zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.

(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)