§ 112 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 112

§. 112.Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).

(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40079931

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