Disziplinarstrafen
§ 112.
Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
- 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12110439
alte Dokumentnummer
N6199547726J
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