§ 112 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Verhaltensvorschriften

§ 112

(1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.

(2) Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kom­munikations­dienste­be­treiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.

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