§ 112 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

XI. ABSCHNITT

Paritätischer Ausschuß Aufgaben

§ 112

(1) § 112.Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten (Paritätischer Ausschuß) hat im Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu erstatten.

(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des Bundesministers für Justiz Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu erstatten.

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