§ 112 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Drucker

§ 112.

(1) Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt.

(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 ist unbeschadet der Rechte der Drucker

  1. 1. die Spielkartenerzeugung;
  2. 2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).

Schlagworte

Strickware

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075740

alte Dokumentnummer

N5198811399J

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