§ 1127 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.

§ 1127

Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (§. 363).

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