Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.
§ 1127
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (§. 363).
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