§ 1123 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

III. Erbzinsvertrag.

§ 1123

Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigenthumes geleistet; so heißt der Grund ein Erbzinsgut, und der darüber errichtete Vertrag ein Erbzinsvertrag.

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