§ 111i ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 111i

(1) § 111i.Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit § 111h Abs. 1.

(2) Der Bewerber für eine Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben der Berechtigung gemäß § 111h Abs. 1 eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 111h Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

(3) Die Windenführerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenführerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

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