§ 111h ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise

Paragleiter

§ 111h

(1) § 111h.Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenführers (§ 111i) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher über eine Windenschleppstart-Berechtigung zu verfügen hat.

(2) Der Bewerber für eine Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den Gegenständen Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung sowie Luftfahrtrecht zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 20 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

(3) Für die Berechtigung zu Windenschleppstarts von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für den Windenschleppstart) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie der Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Windenschleppstarts als verantwortlicher Pilot sowie eine entsprechende erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule erforderlich, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu bestätigen ist, nachzuweisen. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 10 Windenschleppstarts im Doppelsitzerflug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

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