Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111e
(1) § 111e.Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.
(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
- 1. Navigation,
- 2. Geographie,
- 3. Wetterkunde,
- 4. Luftfahrtrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
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