§ 111 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 111

(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer).

(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Fallschirmspringerschein mit den besonderen Berechtigungen gemäß den §§ 108 und 109 besitzt,
  2. b) mindestens 30 Fallschirmabsprünge nach Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgeführt hat, wobei Verzögerungszeiten bis zu 20 Sekunden erreicht worden sein müssen, und
  3. c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Fallschirmspringerscheines drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.

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