§ 1.11
Mitführen der Verordnung und der Handbücher
- 1. An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.
- 2. Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – Donau – mitgeführt werden.
- 3. Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131512
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