Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 111
(1) § 111.Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der Bundeskammer angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
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